Impressumspflicht auf Firmendrucksorten

Oft gefragt, darum hier zusammengefasst: Laut Mediengesetz §24 ist auf Firmendrucksorten wie Flyer, Plakate und Jubiläumszeitungen ein Impressum anzuführen, damit bei Verletzung des gültigen Rechts die Verantwortlichen schnell geklärt und Ansprüche geltend gemacht werden können. Immer häufiger zum Beispiel bei Urheberrechtsverletzungen von Bildmaterial. Handelt es sich um ein periodisch erscheinendes Druckwerk wie z.B. eine Kundenzeitung, die mindestens vier Mal pro Jahr erscheint, sind Medieninhaber inklusive Anschrift, Redaktion falls abweichend vom Medieninhaber, Hersteller/Druckerei und Herstellungsort anzugeben. Bei Flyern reicht Medieninhaber, Hersteller/Druckerei und Herstellungsort. Warum die Druckerei anzuführen ist, konnte uns bislang noch niemand zufriedenstellend beantworten.
Mehr Infos auf www.ris.bka.gv.at oder www.usp.gv.at.

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Von | 2021-12-20T17:17:16+00:00 22. Juli 2019|Tags: |